Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 58 Anrechnungszeiten
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 337
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.03.2015 – L 14 R 44/14Zitiert von 2
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 79/09 RAnrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des Bezuges von Übergangsgeld - sozialgerichtliches VerfahrenZitiert von 17
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2004 – L 10 RA 4286/02Zitiert von 1
- LSG NRW, 08.10.2025 – L 8 R 190/25
- LSG Bayern, 24.09.2024 – L 14 R 197/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2026 – L 2 R 150/25
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 2973/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2025 – L 2 R 35/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/58#abs-1 (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/58#abs-2 (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/58#abs-3 (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/58#abs-4 (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/58#abs-4a (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/58#abs-5 (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.